Konkubinat & Kinder: absichern in guten Zeiten

Verliebt, verlobt, verheiratet (… und vertan) so realistisch sehen es immer mehr junge Menschen, die eine Beziehung eingehen. Während die einen aus tiefer Überzeugung den Bund der Ehe eingehen mit dem Ziel, gemeinsam das zukünftige Leben zu zweit oder mit Kindern zu geniessen, entschliessen sich immer mehr Menschen im Konkubinat zu leben und sogar gemeinsame Kinder zu haben. Patchworkfamilien liegen immer mehr im Trend! Herr Z und Frau Y freuen sich über den gemeinsamen Familienzuwachs oder Kinder aus der vorangehenden Beziehung werden liebevoll vom neuen Partner aufgenommen und alle leben glücklich zusammen unter einem Dach. Ganz nach dem Motto: und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute. Leider erweist sich dieser sehnliche Wunsch in vielen Fällen als Mär. Verständlicherweise wollen viele Paare sich nebst der einschleichenden Alltagsroutine nicht zusätzlich noch mit möglichen Schicksalsschlägen auseinandersetzen.

Tatsache ist jedoch, dass das Zusammenleben im Konkubinat & Kindern so einige rechtliche Nachteile mit sich bringt. Zur gegenseitigen Absicherung und auch zum Wohl des Kindes | der Kinder ist das Verfassen eines Konkubinatsvertrags ein unabdingbares MUST.

Dabei gilt es im Detail gemeinsam sämtliche Szenarien anzusprechen und realistisch den eher unromantischen Fall einer späteren möglichen Trennung oder eines Schicksalsschlags (Unfall, Krankheit, Invalidität, Todesfall) zu thematisieren.

Lesen Sie den Blog: Konkubinat und Kinder: ohne Konkubinatsvertrag geht gar nichts!

Konkubinat: Die Kehrseite der Medaille – der Papierkrieg!

Egal ob Konkubinatspaare zu zweit oder mit Kindern zusammenleben – es gibt Anordnungen, die unbedingt schriftlich festgehalten werden sollten.
Eine Übersicht:

-         Patientenverfügung – Patientenschutz & Konkubinat

-         Generalvollmacht (über den Tod hinaus) – Banken, Behörden &Versicherungen

-         Vorsorgeauftrag - Urteilsunfähigkeit & Konkubinat

-         Nachlassplanung – Erbrecht & Konkubinat

 

Die Patientenverfügung – wenn es um Leib und Leben geht

Mit dem Verfassen einer Patientenverfügung kann jede Person festhalten, welche medizinischen Massnahmen diese wünscht oder ablehnt, falls diese wegen Krankheit oder eines Unfalls urteilsunfähig werden sollte. Darin kann beispielsweise angeordnet werden, ob man bei einer tödlichen Erkrankung oder einem Unfall auf lebensverlängernde Massnahmen verzichtet oder auch bei aussichtsloser Prognose mit allen Mitteln am Leben erhalten werden will.

Von grosser Wichtigkeit gilt es zu definieren, welche Person (oder Personen) im Falle einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit mit dem Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und auch Entscheide treffen soll. Dabei ist esempfehlenswert auch Ersatzpersonen anzugeben, die im Ernstfall beigezogen werden könnten, sollte die Vertrauensperson der ersten Wahl nicht in der Lage dazu sein.

 

Generalvollmacht über den Tod hinaus

Mit einer schriftlichen Generalvollmacht / Vollmachten über den Tod hinaus wird einer designierten Person die Vollmacht rechtsgültig an der Stelle des/der Vollmachtgeber/-in  zu handeln und dies sofort; bis über den Tod hinaus. Rechtsgeschäftliche Angelegenheiten können mit dieser Vollmacht beschleunigt und zeitliche Lücken überbrückt werden. Ausserdem wird das persönliche Umfeld mit dieser wichtigen Vollmacht von zermürbenden Behördengängen weitgehend verschont.

Wichtig: Banken| Postwesen

Bei Banken ist der Schutz der Daten oberstes Gebot. Umso wichtiger ist es, dass im Konkubinat lebende Paare zusätzlich zur Generalvollmacht diese Vollmachten regeln. Denn die Schweizer Bankinstitutionen pochen auf ihre eigenen und individuellen Formvorschriften. Nur so können im Ernstfall die/der Konkubinatspartner/-in umgehend relevante finanzielle Entscheidungen treffen, wie beispielsweise Transaktionen auslösen.

 

Vorsorgeauftrag – auch im Ernstfall «selbstbestimmt» bleiben

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit, eine juristische oder natürliche Person als ihren Stellvertreter, sprich vorsorgebeauftrage Person in den drei Sachthemen: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten festhalten. Gerade bei Konkubinatspaaren mit Kindern ist es von äusserster Wichtigkeit innerhalb der Personensorge das sensible Thema der Kindersorge bei kollektivem Elternverlust zu regeln. Innerhalb der Vermögenssorge müssen im Speziellen auch Aspekte beim Vorhandensein von Immobilien, Firmen, Firmenbeteiligungen und Wertschriften durch das Konkubinatspaar festgehalten werden.

 

Warum ist das Ausrichten eines Vorsorgeauftrags so wichtig?

Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt die Behörde ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Nach der Validierungszeit, die oftmals mehrere Monate dauert (Prüfzeit durch die KESB), erhält die vorsorgebeauftrage Person eine Urkunde über ihre Befugnisse und der Vorsorgeauftrag ist gültig. Wenn sich keine Vertrauensperson finden lässt oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind, dann wird durch die KESB ein Beistand eingesetzt. Und dies ist mit Kosten verbunden, mehr noch, nicht nur die urteilsunfähige Person, sondern auch das persönliche Umfeld wird in diversen Geschäften, z.B. bei Handlungen von grösserer Tragweite, z.B. der Verkauf der Liegenschaft, durch die KESB fremdbestimmt.

 

 

Erben | Vererben im Konkubinat

Das Schweizer Erbrecht ist auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet. Paare ohne Trauschein sind dabei deutlich schlechter gestellt. Vor allem dann, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist. Verstirbt die Partnerin oder der Partner kommt automatisch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung: der hinterbliebene Konkubinatspartner hat das Nachsehen.

Seit Januar 2023 ist das revidierte Erbrecht in Kraft, das den heutigen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung tragen soll. Im neuen Erbrecht wird der Pflichtteil der Kinder auf 1/2 begrenzt, sodass man dem Partner ebenfalls 1/2 zuweisen kann. Zudem fällt der bisherige Pflichtteil der Eltern ganz weg. Der Spielraum der Erblasserin oder des Erblassers wird insofern grösser.
ABER – auch nach der Revision des Erbrechts haben Konkubinatspartner und ihre Kinder de facto keinen Anspruch auf das Erbe.

Nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag können sich Konkubinatspartner gegenseitig begünstigen und sicherstellen, dass diese oder dieser nicht «leer» ausgeht. Die Dokumente müssen durch eine Urkundsperson öffentlich beurkundet werden – erst dann sind diese rechtlich gültig!

Wichtig ist auch zu wissen, dass Konkubinatspartnerinnen und-partner kantonal unterschiedlich mit Erbschaftssteuern belegt werden. Je nach Kanton sind Steuerbefreiungen oder Steuern über 40% möglich.

 

 

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Nur mit rechtsgültigen aufeinander abgestimmten Vorsorgedokumenten und einer professionellen Nachlassplanung können sich Konkubinatspaare (mit oder ohne Kinder) optimal absichern. Daher unterstützten die Expertinnen und Experten von PlusMinus50.ch seit vielen Jahren Kundinnen und Kunden in der Schweiz.

Jedes einzelne Dokument ist spezifisch auf die persönlichen Bedürfnisse und die Lebenssituation der Mandaten/Mandantinnen ausgerichtet. Nichts wird dem Zufall überlassen!

Bei der Zusammenarbeit wird auf Integrität, Ehrlichkeit, Objektivität, Unbestechlichkeit, fachliche, methodische und soziale Kompetenzsowie äusserste Vertraulichkeit und den Schutz der Privatsphäre geachtet.

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Blog 46.23 | Haupt-Bildnachweis: Konkubinat & Kinder von PlusMinus50.ch (Quelle: Congerdesign_Pixabay)

 

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