Was Wäre Wenn … das Schicksal zuschlägt und Sie aufgrund eines Unfalls urteilsunfähig während Wochen im Koma auf der Intensivstation liegen?
Mit einer Generalvollmacht von PlusMinus50.ch kann die bevollmächtigte Personen Ihrer Wahl, mit sofortiger Wirkung in Ihrem Sinne rechtsgültig handeln.
Noch schlimmer – Sie erliegen Ihren Verletzungen? Das Leben geht jedoch für Ihre Familie und Ihre Liebsten nach Ihrem Tod weiter. Bis aber die KESB (Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde) den Vorsorgeauftrag validiert, verstreichen gerne mehrere Monate. Diese Lücke kann durch eine Generalvollmacht über den Tod geschlossen werden. Denn diese Phase ist nicht nur mit finanziellen Konsequenzen verbunden, sondern stellt nebst zermürbenden Behördengängen auch eine zusätzliche Belastung für Ihr persönliches Umfeld dar.
1. Wenn jemand bewusstlos ist und somit nicht handeln kann.
2. Wenn jemand urteilsunfähig würde und bei der KESB die Validierung bereits läuft.
3. Wenn jemand vorübergehend abwesend ist oder nicht erreichbar (z.B. auf einer Expedition).
4. Wenn jemand «verschollen» ist.
Die Generalvollmacht schliesst die notwendige Lücke und bildet die Brücke zwischen der Patientenverfügung und dem Vorsorgeauftrag. Ohne eine Generalvollmacht ist die Handlungsfähigkeit unterbrochen! WICHTIG: In der Generalvollmacht muss festgehalten werden, dass diese nicht mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit erlischt, sofern dies für das Rechtsgeschäft zulässig ist. Diese wichtige Klausel erlaubt es, eine durchgehende Vertretung bis zur allfälligen Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages sicherzustellen.
Innerhalb einer Generalvollmacht muss zwingend eine klare Struktur eingehalten werden, die in die Breite und Tiefe geht. D.h. es können Anweisungen für Untervollmachten oder nur mitentscheidende Personen definiert werden, oder aber auch fachlich unterstützende oder einfach nur zu kontaktierende Personen vor jedem Entscheid aufgelistet sein. Je nach Kundensituation sind unterschiedlich verschiedene Vollmachen notwendig.
Einige Angelegenheiten sind jedoch grundsätzlich von einer Generalvollmacht ausgeschlossen. Das betrifft die sogenannten «höchstpersönlichen Rechtsangelegenheiten des Familien- und Erbrechts». Über diese Themen darf Ihr Bevollmächtigter nicht entscheiden: Medizinische Eingriffe | Eheschliessung | Scheidung und die Erstellung eines Testaments.
Mit der Erteilung einer Generalvollmacht bevollmächtigen Sie eine ausgewählte Person, wichtige Dinge für Sie zu übernehmen. Denken Sie gründlich darüber nach, wen Sie für diese wichtige Aufgabe bestimmen wollen. Wem können Sie blind vertrauen? Im Idealfall bevollmächtigen Sie einen Menschen, der Sie gut kennt und dementsprechend auch konsequent in Ihrem Sinne handeln wird. Ihr ausgewählter Bevollmächtigter sollte sich als sicher im Umgang mit Behörden und Finanzen erweisen und 100 % zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Suchen Sie unbedingt das Gespräch mit einem oder mehreren in Frage kommenden Personen. Will und kann die vorgesehene Person im Falle einer Notsituation diese Aufgabe auch wirklich übernehmen?
Die detaillierte, auf Ihre Wünsche und auf Ihre persönliche Lebenssituation ausgerichtete Generalvollmacht von PlusMinus50.ch garantiert die Einhaltung der Formvorschriften und beinhaltet zudem die so wichtige Auflistung und Strukturierung sämtlicher hauptbevollmächtigter und ersatzbevollmächtigter Personen pro Bereich. Und diese individuelle Generalvollmacht finden Sie nicht im Internet. Bestehende Verfügungen müssen zudem regelmässig auf Aktualität überprüft werden. Durch Nachhaltigkeit gehen wir von PlusMinus50.ch proaktiv auf die Kunden zu, wenn es gesetzliche Änderungen gibt. Wir bieten unseren Kunden eine einfache Lösung dazu an, dass alles immer auf dem aktuellen Stand ist, damit der WILLE auch umgesetzt wird.
Gesetzeskonforme Dokumente, die im richtigen Moment griffbereit sind, das zählt zu unseren Kernkompetenzen. Dabei muss man alle Eventualitäten und Einflüsse vorausschauend berücksichtigen, um im Hier und Jetzt das richtige Dokument, wie z.B. die Generalvollmacht erstellen zu können.
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