Ein Vorsorgeauftrag regelt die Vertretung. Vor allem ältere Menschen setzen diesen auf. Dabei ist er auch für jüngere Leute wichtig.
Wenn jemand nicht mehr selber entscheiden kann oder nicht mehr lebt, macht das der Gesetzgeber resp. die Behörde, wenn Sie nichts unternommen haben. Sie wollen das ja nicht wirklich?
Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages bestimmt eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder Vermögenssorge übernimmt und sie im Rechtsverkehr vertritt.
Hat eine betroffene Person nichts geregelt, also kein Vorsorgeauftrag plus Patientenverfügung, so greift das gesetzliche Vertretungsrecht nach Art. 374 und 377 ZGB. Angehörige dürfen nur Rechtshandlungen ausführen, welche zur Deckung des täglichen Unterhaltsbedarfes erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte und nötigenfalls die Befugnis die Post zu öffnen und zu erledigen. In den übrigen Fällen setzt die KESB einen Beistand ein.
Persönliche und Rechtliche Vorsorge: Was passiert mit mir, wenn es passiert?
Plötzlich nicht mehr selber entscheiden können („z.B. ein Schlägli“ / plötzlicher, unverschuldeter Unfall)?
Andere bestimmen für Sie mit med. Behandlungen und entscheiden über Sie im Spital sowie vor und nach dem Tod
«Wer nichts mit der KESB zu tun haben will, der soll unbedingt seinen persönlichen Vorsorgeauftrag aufsetzen.»
Das neu erarbeitete Erwachsenenschutzrecht macht es möglich, dass wir heute mehr denn je mitentscheiden können, von wem wir und in welcher Form unsere Interessen im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten werden sollen. Wir haben heute die Möglichkeit, selbst über unsere Zukunft zu bestimmen. Diese Chance sollten wir nutzen – im Ernstfall werden alle Betroffenen dafür dankbar sein.
Vorsorgeauftrag? Patientenverfügung? Gemeinsam finden wir die für Sie passende Lösung.