Betreuung von Angehörigen – zaghafte Schritte zur besseren Entlastung der Betreuenden

Menschen, die ihre Angehörigen betreuen, werden mit den unterschiedlichsten Problemen konfrontiert und haben zudem oftmals mit existenzsichernder Unterstützung zu kämpfen. Die Mehrheit der betreuenden Angehörigen sind im Berufsleben eingebunden. Diese Menschen sind einer enormen Mehrbelastung ausgesetzt. Vorwiegend übernehmen sie die Betreuungsaufgaben im Alter von rund 50 Jahren und unterstützen ein Eltern- oder Schwiegerelternteil. Diese freiwillige Betreuungsarbeit wird nur vereinzelt entlohnt und falls ja, fällt die Entschädigung eher bescheiden aus. Entscheidet sich eine betreuende Angehörige dazu, das Arbeitspensum zu senken, damit die betreuungsbedürftige Person zu Hause bleiben kann, verdient diese jedoch weniger und wird zudem durch eine gekürzte Pension im Rentenalter (AHV/BVG) gestraft.

Aber nicht nur wegen den finanziellen Engpässen stossen die Betreuenden an ihre Grenzen. Diese zusätzliche Belastung und Verantwortung, die Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen in den Jahren 2020 | 2021 führten vermehrt zu psychischen & physischen Zusammenbrüchen der Betreuenden.

2021 trat nun das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft. Dabei soll hierzulande die Situation von pflegenden und betreuenden Angehörigen endlich verbessert werden.

Was hat sich geändert? Eine kurze Zusammenfassung:

Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine Lohnfortzahlungspflicht bei kurzen Arbeitsabwesenheiten, um kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner betreuen zu können. Neu haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während höchstens drei Tagen pro Ereignis und maximal 10 Tagen pro Kalenderjahr bei mehreren Ereignissen.

Im Juli wurde auch der Langzeiturlaub von höchstens 14 Wochen für Eltern mit schwer kranken oder verunfallten Kindern Realität. Während dieses neuen Urlaubs werden 80% des Lohns entrichtet, und zwar über die Erwerbsersatzordnung (EO). Das Anrecht besteht grundsätzlich zu je sieben Wochen, wenn beide Elternteile arbeiten. Der Betreuungsurlaub führt nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.

Zusätzlich zu diesen Verbesserungen trat eine Ausweitung der Betreuungsgutschriften in der AHV in Kraft. Zum einen haben Angehörige nun bereits einen Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift bei einer leichten Hilflosigkeit der betreuten Angehörigen. Sie werden für die Pflege der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder, Ehegatten sowie neu Lebenspartner (sofern diese seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen) gewährt.

 

30. Oktober - Tag der betreuenden Angehörigen

Der 30.Oktober ist zum Tag der betreuenden Angehörigen bestimmt worden. An diesem Tag wird nun alljährlich das wertvolle Engagement von pflegenden und betreuenden Angehörigen gewürdigt. Mehr als eine halbe Million Schweizerinnen und Schweizer betreuen gemäss einer Bevölkerungsumfrage 2019 im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG) eine ihnen nahestehende Person.

Die SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) empfiehlt allen Kantonen, diesen Aktionstag zu unterstützen, Veranstaltungen zu initiieren oder sich an bereits laufenden Projekten zu beteiligen. Denn ohne den Einsatz von pflegenden und betreuenden Angehörigen würde in der Schweiz die Versorgung von älteren Menschen, Menschen mit Krankheit oder Behinderung zusammenbrechen.

Die Pflege und Betreuung durch Angehörige erlaubt es vielen Menschen, ihre Selbstbestimmung und Unabhängigkeit im Alltag aufrecht zu erhalten. Unter guten Voraussetzungen können die zu betreuenden Personen länger zuhause und in ihrem vertrauten Umfeld leben, ohne in ein Wohn-, Alters- oder Pflegeheim umziehen zu müssen. 

 

Aber reichen diese Massnahmen aus?

Nachdem das Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in zwei Etappen in Kraft getreten ist, darf keinesfalls der Eindruck entstehen, dass die Problematik der betreuenden Angehörigen umfassend auf Bundesebene geregelt ist. Denn zum einen sind nicht alle betreuenden Angehörigen erwerbstätig und zum anderen ist es unsere Pflicht, etwas gegen die Gewalt zu unternehmen, der ältere Menschen ausgesetzt sind.

 

Ja – Sie haben richtig gelesen! Gewalt an älteren Menschen!

Gemäss einem Bericht des Bundesrats vom 18. Dezember 2020 «sollen jährlich 300’000 bis 500’000 über 60-Jährige von irgendeiner Form der Misshandlung betroffen sein». Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass das Ausmass der Gewalt und Vernachlässigung im Alter in denStatistiken zum grossen Teil nicht abgebildet wird. Weil sich vor allem Lebens-und Ehepartnerinnen und -partner sowie andere Verwandte um Angehörige ab 65Jahren kümmern, müssen die betreuenden Angehörigen unterstützt werden, wenn wird ieses nicht tolerierbare Problem beseitigen wollen. Quelle Travail.Suisse

 

Impulsprogramm gegen Gewalt im Alter –verzögert sich aufgrund der Corona-Pandemie

Die Luzerner Nationalrätin Ida Glanzmann-Hunkeler reichte eine Motion ein, die ein Impulsprogramm zur Prävention von Gewalt im Alter verlangt. Im Text wird ein Programmgefordert, das unter anderem auf den «Ausbau von qualitativ guten, einfach zugänglichen Angeboten zur Betreuung älterer Menschen und zur Entlastung der betreuenden Angehörigen abzielt». Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Diskussion auf Wunsch der Kantone, die für die meisten Bereiche der Prävention von Gewalt im Alter zuständig sind, vorläufig eingestellt. Alle Beteiligten haben jedoch zugesagt, die Diskussion im Frühjahr2022 wieder aufzunehmen. Der Bundesrat wird somit bis Ende 2022 Stellung nehmen.

 

 

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Blog 15.22 | Bildnachweis: Pixabay - truthseeker

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