Das Elternheim der Jungmannschaft übergeben – Segen oder Fluch?

Während die Immobilienpreise in der Schweiz in die Höhe schiessen – bleibt die Nachfrage nach einem Eigenheim hartnäckig bestehen. Es ist naheliegend, dass Haus- und Wohnungsbesitzer, die kurz vor der Rente stehen oder die wohlverdiente Pension bereits geniessen, sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, den zwischenzeitlich erwachsenen Kindern das Eigenheim zu überlassen . Das Haus wirkt leer ohne die Jungmannschaft, die Pflege des Gartens wird zu anstrengend und als Eigentümer sehnt man sich nach mehr Freiheit und Flexibilität. Doch wer soll die Liegenschaft übernehmen, zu welchem Preis und mit welchen Konsequenzen?

Stellt die Übernahme des Elternhauses für eine junge Familie eine einmalige Chance dar oder könnte dies zur enormen finanziellen Belastung werden? Und wie kann garantiert werden, dass die Geschwister nicht zu kurz kommen?

Was gilt es bei einem Erbvorbezug / Schenkung zu beachten?

Sollten Sie als Eltern einem Ihrer Nachkommen das Haus oder die Wohnung übergeben, gilt dies gesetzlich als Erbvorbezug. Dies hat Konsequenzen, denn im Todesfall und der daraus folgenden Erbteilung wird der Tochter oder dem Sohn der Wert der Immobilie angerechnet und der Differenzbetrag den Geschwistern zugesprochen. Kann dies der Erbe oder die Erbin finanziell schultern?

In der Praxis hat sich auch eine sogenannte gemischte Schenkung durchgesetzt. Der neue Hausbesitzer oder -besitzerin bezahlt den Eltern einen vereinbarten Kaufpreis, der jedoch unter dem Marktwert liegt. Bei einer späteren Erbteilung besteht auch in diesem Fall eine Ausgleichspflicht. Die damalige Differenz zum Marktwert sowie die Wertsteigerung der Liegenschaft können jedoch auch in diesem Fall den Geschwistern ausbezahlt werden.

In einem Erbvertrag haben Sie die Möglichkeit die Ausgleichszahlung zu regeln, wobei alle Beteiligten dieser verbindlichen Vereinbarung zustimmen müssen. In diesem Dokument können z.B. die Höhe des Ausgleichsbetrags, der Zeitpunkt, ein allfälliger Verzicht usw. festgehalten und somit kann der jeweiligen finanziellen Situation aller Beteiligten besser Rechnung getragen werden.

Eine weitere Möglichkeit haben die Eltern, indem sie ihre Immobilie ausdrücklich als «nicht ausgleichspflichtige Schenkung» der Tochter oder dem Sohn überlassen. Dabei dürfen jedoch die Pflichtteile der anderen Nachkommen nicht verletzt werden. Das Befreien der Ausgleichspflicht müssen Sie in Ihrem Testament festhalten.

 

Pflichtteil – was ist darunter zu verstehen?

Der Pflichtteil ist ein Anteil des gesetzlichen Erbteils. Er sichert den Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Im Schweizer Erbrecht steht dieser Schutz folgenden Erben zu: Nachkommen wie Kindern und Enkeln, Ehepartnern oder eingetragenen Partnern und Eltern. Der Pflichtteil im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) beträgt bei:

  • Nachkommen (Kindern, Enkeln, Urenkeln): je drei Viertel des gesetzlichen Erbteils
  • Ehepartnern oder eingetragenen Partnern: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sofern keine Kinder vorhanden sind (ansonsten drei Viertel des gesetzlichen Erbteils)
  • Eltern: je die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Eltern erben aber nur, wenn der Erblasser keine Kinder hat)

Schenkungen, Erbvorbezüge und Erbschaften werden in vielen Kantonen vom Fiskus erfasst und besteuert. Ob eine Steuer erhoben wird und wie hoch diese ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie z.B. dem letzten Wohnsitz des Erblassers, dem Standort der Immobilie (Belegenheitsort), dem Verwandtschaftsgrad und von der Höhe der Zuwendung.


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Bevor Sie sich als Immobilienbesitzer entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten, lassen Sie sich unbedingt von einem Experten beraten, der für Sie eine professionelle Risikoanalyse erstellt und ein auf Ihre Lebenssituation ausgerichtetes Ergebnis erarbeitet. Denn es gilt so viele einzelne Details aufzunehmen und auch Ihre persönlichen Wünsche betreffend Ihrer Vorsorgeplanung und Ihrer Nachlassplanung in den Prozess miteinzubeziehen.
Und selbstverständlich sollte das Thema innerhalb der Familie offen diskutiert werden, um allfällige Missverständnisse zu umgehen und um gemeinsam die beste Lösung zu finden, mit der alle Familienmitglieder einverstanden sind.

Auch der zukünftige neue Hausbesitzer oder die neue Wohnungsinhaberin sollte auf alle Fälle dieselben Hausaufgaben in die Wege leiten und sich an einen seriösen unabhängigen Experten wenden, der ebenfalls sämtliche Risiken offen anspricht und mit einem Lösungsansatz aufwartet, der dem neuen Besitzer und dessen Familie ein sorgenfreies Leben ermöglicht und nicht bei einem unerwarteten Schicksalsschlag den Partner und die Kinder zusätzlich belastet.

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Blog 35.21 | Bildnachweis: Pixabay

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