Frisch verliebt, verlobt und ab ins Eheglück! Wer denkt da gerne an einen Ehevertrag? Die rosarote Brille sitzt fest auf der Nase, bis sich die ersten Anzeichen abzeichnen, dass der Alltag Einzug gehalten hat, die Jungmannschaft das behütete Daheim verlassen hat, man sich auseinandergelebt hat und so weiter. Und plötzlich hat man sich nicht mehr viel zu sagen, und wenn, dann wird nur noch gegenseitig «AUSGETEILT», noch schlimmer: es gibt gar nichts mehr zu sagen und dann wird «VERTEILT».
Tatsache ist, dass die durchschnittliche Ehedauer in der Schweiz stabil bei 15 Jahren liegt. Die Scheidungsrate liegt bei ca. 40% ! Dies soll uns aber nicht davon abbringen, mit Zuversicht den Bund der Ehe einzugehen. Und so lange Sie noch bereit sind gemeinsam als eigenständige Personen den zukünftigen Weg zu beschreiten, empfiehlt es sich, das Augenmerk auf das Thema Ehevertrag zu richten (und die rosarote Brille abzulegen).
Für Ehepaare, die nichts geregelt haben, gilt in der Schweiz grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn es liegt ein Ehevertrag vor. Im Ehevertrag können die Eheleute den Güterstand ihrer Vermögenswerte regeln. Im gemeinsam vereinbarten Vertrag kann beispielsweise eine Gütertrennung (getrenntes Vermögen während der Ehe und bei Scheidung) oder eine Gütergemeinschaft (gesamtes Vermögen wird bei einem Todesfall halbiert)festgelegt werden. Im Scheidungsfall wird das Vermögen so zurückgeführt, wie es eingebracht wurde (die Eigengüter) und das ist im Ehevertrag festgehalten; den Rest wird hälftig verteilt wie in der Errungenschaft.
Als Eigengut gelten: Persönliche Gebrauchsgegenstände(Kleider, Schmuck usw.), in die Ehe eingebrachte oder unentgeltlich zugeflossene Vermögenswerte (Schenkungen, Erbschaften) und Genugtuungszahlungen. Aber auch Kapitalgewinne aus Anlagen und Ersatzanschaffungen im Eigengut (Beispiel: ein wertvolles Schmuckstück wird verkauft und der Erlös wird in einen Kunstgegenstand investiert). Im Falle einer Scheidung wird das Eigengut nicht aufgeteilt; d.h. jeder Ehegatte behält sein Eigengut. Erträge aus dem Eigengut fallen jedoch unter Errungenschaften.
Errungenschaften sind alle Vermögenswerte, welche die Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworben haben. Erwerbseinkommen, Entschädigungen von Renten-Leistungen von der AHV, BVG/PK und Säule 3,Entschädigungen wegen wegen Arbeitsunfähigkeit, Mehrwert aus Investitionen, Erträge aus dem Eigengut (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen). Diese werden bei einer Scheidung zur Hälfte aufgeteilt.
Die Errungenschaftsbeteiligung gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart wurde. Das Vermögen der Ehegatten setzt sich aus vier Gütermassen zusammen: Eigengut des Ehemannes, Eigengut der Ehefrau, Errungenschaften des Ehemanns und Errungenschaften der Ehefrau.
Der Ehevertrag steht für das Güterrecht, dieses bildet unteranderem die Grundlage im Scheidungsfall oder im Falle des Todes (hier greift dann der Erbvertrag). In der Schweiz kann ein Ehevertrag bereits vor der Hochzeit als auch während der Ehe abgeschlossen werden. Es gibt keinen festgelegten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, d.h. Sie können auch einen Ehevertrag nach vielen Jahren Ehe abschliessen. Viele junge Eheleute scheuen dieses Thema und betrachten dies als Zweifel an der Beständigkeit der zukünftigen Ehe. Diese «Verschleierungstaktik» birgt jedoch Gefahren mit sich zumal es immer einfacher wird, Kleinkredite aufzunehmen und sich damit – dies gilt nicht nur junge Menschen – im Nu in eine finanzielle Sackgasse zu manövrieren. Und was passiert dann mit dem angehäuften Schuldenberg sollten die ersten Gewitterwolken aufziehen?
Daher kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, um bestimmte güterrechtliche Angelegenheiten vertraglich zu regeln und sich und den Partnerentsprechend abzusichern. Vor allem dann, wenn Sie beispielsweise ein Eigenheim besitzen, gemeinsam ein Unternehmen aufgebaut und/oder gemeinsame Kinder haben. Noch wichtiger wird ein Ehevertrag, falls Kinder aus früheren Beziehungen/Ehen da sind, denn diese erhalten – im Falle des Todes eines Ehepartners – immer den gesetzlichen Anteil, mindestens den Pflichtteil des Verstorbenen.
«Alle wichtige Vermögensfragen oder die Verteilung des Erbes können im Ehevertrag geklärt werden – das schafft Klarheit.»
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