Das Auto des netten Nachbarn befindet sich in der Werkstatt für den grossen Service und hat einen wichtigen Termin oder der Sohnemann möchte das neue Gspusi über das Weekend um den Bodensee chauffieren – und zwar nicht in seiner alten Karre, sondern in Ihrem frisch lackierten Cabrio. Wir drücken vertrauensvoll dem Bekannten oder der Jungmannschaft den Autoschlüssel in die Hand; eine gute und sichere Fahrt wünschend. Im umgekehrten Fall zählen wir zu den «Fremd-Fahrern/-innen», wenn zum Beispiel der Reifen einen Platten hat und wir eilig zum Ort X gelangen oder die Kinder zur Schule gebracht werden sollten und das Garagentor klemmt. Glücklicherweise passiert in den meisten Fällen nichts und wir oder der Fremd-Lenker/die Fremd-Lenkerin erreichen wohlbehalten und unfallfrei die Destination. Was passiert jedoch, wenn Sie als Fremd-Fahrer oder der nette Nachbar mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall baut?
Als Fahrzeughalter, der grosszügigerweise das Auto regelmässig derselben Person ausleiht, sollten Sie diesen weiteren Lenker oder Lenkerin unbedingt bei der eigenen Versicherung eintragen lassen.
Als Fremd-Fahrer, der nur gelegentlich ein Fahrzeug ausleiht, dürfte sich eine Fremdlenkerversicherung als Zusatzdeckung bei der Privathaftversicherung lohnen Beim Abschluss einer solchen Fremdlenkerversicherung sollte dieser unbedingt klären, wie der Versicherer den Begriff der «gelegentlichen» Nutzung definiert.
Bei der Fremdlenkerversicherung handelt es sich um eine Zusatzversicherung in der Privathaftpflicht. Mit der Zusatzversicherung «Benützung fremder Motorfahrzeuge» sind Sie vor den finanziellen Folgen eines Unfalls mit einem fremden Fahrzeug geschützt.
Aber Achtung: wer einmal pro Woche das Fahrzeug einer anderen Person ausleiht, wird von der Versicherungsgesellschaft NICHT mehr als «gelegentlicher Nutzer» definiert. Dasselbe gilt für den Fall, wenn ein fremdes Fahrzeug in einem bestimmten Maximum an Tagen pro Kalenderjahr gelenkt wird. Als Fremd-Fahrer sollen Sie diese Klausel unbedingt mit Ihrem Versicherungsberater abchecken!
Sollten Sie eine Vollkaskoversicherung für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben, so wird die Versicherung für den Schaden aufkommen. Der Vollkasko-Selbstbehalt wird jedoch verrechnet. Seit 2021 kann die Vollkaskoversicherung direkt auf die Privathaftpflicht des fremden Fahrers oder der fremden Fahrerin Regress nehmen. Sollte der Lenker oder die Lenkerin Ihres Fahrzeugs eine Fremdlenkerversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese – vorausgesetzt, dass diese Person kein regelmässiger Nutzer des Fahrzeugs ist, den Schaden.
Haben Sie als Halter des Fahrzeugs keine Vollkaskodeckung, so sind die Reparaturkosten für den verursachten Schaden Sache des Fremd-Fahrers. Insofern empfiehlt es sich für diese Person, eine Fremdlenkerdeckung zu haben, denn diese übernimmt den Schaden. Ebenso gilt das für den Selbstbehalt und einen allfälligen Bonusverlust.
Sollten Sie in die Lage kommen, dass Sie ein anderes Auto lenken, empfehlen wir Ihnen die Deckung im Schadensfall in Ihrer Privathaftpflicht zu klären.
In vielen Grunddeckungen der Privathaftpflichtversicherungen ist das gelegentliche Fahren fremder Fahrzeuge teilweise inbegriffen. Dieses Risiko ist bei anderen Versicherungsgesellschaften mit einer Zusatzprämie abgedeckt. In der Regel umfasst dieser Versicherungsschutz «selbst verursachte» Schäden am fremden Fahrzeug, oftmals bis zu einem limitierten Maximalbetrag.
Bevor Sie Ihr Fahrzeug ausleihen, sollten Sie das Thema der Haftung im Schadensfall geklärt haben! Und zwar mit der Versicherung und mit dem Fremd-Fahrer / der Fremd-Fahrerin.