Konkubinat im 3. Lebensabschnitt – Stichwort Eigenheim!

Immer mehr ältere Menschen gehen nach einer Scheidung oder nach dem Tod der Partnerin oder des Partners eine neue Beziehung ein. Die Senioren-Dating-Portale boomen und werden auch rege von Personen ab 50/60 und älter genutzt. Neue Paare bilden sich und geniessen den gemeinsamen 3. Lebensabschnitt im Konkubinat. Richtig so!

Sicherlich kann das Verhalten des rüstigen Herrn Papa die erwachsenen Kinder irritieren, wenn der Senior plötzlich eine jüngere Dame ausführt und diese noch zu aller Familienschande in das getraute Elternhaus einziehen lässt. Oder wenn die Frau Mama, ebenfalls mit einem jüngeren Herrn aufwartet – womöglich noch einen «andersfarbigen» und heissblütigen Charmeur. Hand aufs Herz – jeder atmet zuerst bei diesen geschilderten klischeebehafteten «Optionen» tief durch und ist gefordert, die Vorurteile abzulegen und das neue Liebesglück des alleinstehenden Elternteils in den Vordergrund zu stellen und zu respektieren.

Jetzt innerhalb der Familie Klarheit schaffen und das Thema «Erbe» diskutieren

Mit der Zeit werden sich die Wogen und die Skepsis legen, insbesondere dann, wenn sich die neue Lebensabschnittspartnerin als liebevolle und geduldige Gefährtin und der Lebensabschnittspartner als fürsorglicher Lebensgefährte entpuppen. Dann liegt es an der Zeit, dass sich die Familie an einen Tisch setzt und ein unangenehmes Thema anspricht:
DAS ERBE.

 

Was wäre, wenn … eine Wohnung oder ein Haus vorhanden ist und die Erblasserin oder der Erblasser wünscht, dass wenn diese/dieser verstirbt, die neue Lebensgefährtin oder -gefährte die Immobilie erhält oder zumindest dort weiterhin leben kann?

Gleich vorweg - die Konkubinatspartnerin oder der -partner gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Sind Kinder vorhanden, haben diese Anspruch auf einen Pflichtteil von ¾ vom gesetzlichen Anteil des Nachlasses (nach in Kraft tretender Erbrechtsrevision am 1.1.2023 beträgt der Pflichtteil noch 1⁄2). Sollten im Erbe ausreichend Vermögenswerte vorhanden sein (weitere Liegenschaften, Firma, Firmen-Beteiligungen, Wertschriftendepots etc.) hat jedoch der Erblasser zum Beispiel die Möglichkeit, das Haus/die Wohnung der neuen Partnerin zu überlassen, solange die Pflichtteile nicht verletzt werden und genügend freie Mittel (aus der freien Quote) vorhanden sind.

In vielen Fällen gestaltet sich die Situation jedoch so, dass die Vermögenswerte zu gering sind, um dem neuen Lebenspartner das Eigenheim zu überlassen. In diesem Fall hat der Erblasser diese Möglichkeiten:

Die Liegenschaft wird den Kindern übertragen

Damit die oder der Konkubinatspartner/-in darin wohnen bleiben kann, räumt man diesem/dieser im Gegenzug ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung ein. Diese Belastung des Eigentums kann zu einer Verletzung der Pflichtteile der Kinder führen, die sie grundsätzlich nicht dulden müssen. Mit einem Erbvertrag kann das aber geregelt werden, wenn alle direkten Nachkommen damit einverstanden sind.

Beim Erbgang wird die Liegenschaft von der Partnerin oder vom Partner übernommen

Sicherlich sollte in erster Linie, vor allem wenn geringe liquide Mittel vorhanden sind, eine Wertschätzung der Liegenschaft durch Fachleute vorgenommen werden. Somit kann auch das Ausmass einer Pflichtteilsverletzung quantifiziert werden. Allenfalls verfügt die neue Partnerin oder der neue Partner über eigene finanzielle Mittel, um die gesetzlichen resp. pflichtteilsgeschützten Erben bei der Nachlassverteilung entsprechend auszuzahlen. Möglicherweise sind die direkten Nachkommen auch bereit, auf das Eigenheim definitiv zu verzichten oder bis zu einer Wiederherstellung der Pflichtteilsverletzung aus dem Nachlass der Partnerin / des Partners abzuwarten und dann die Liegenschaft zu übernehmen.

Es gibt noch viele andere individuelle Möglichkeiten, die mit einer persönlichen Beratung definiert werden können.

Unbestreitbar ist, dass ohne die Zustimmung der direkten Nachkommen keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden kann. Es empfiehlt sich daher eine Expertin oder einen Experten beizuziehen, die/der sich im komplexen Bereich der Nachlassplanung und in diesem speziellen Fall, dem Erstellen eines Erbvertrags, genauestens auskennt, und hierbei die partnerschaftlich ausgerichtete Lebenssituation der Mandantin oder des Mandanten wunschgerecht umsetzt.

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Blog 44.21 | Bildnachweis: Pixabay

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