Der Anteil verheirateter Paare in der Schweiz mit gemeinsamen Kindern ist nach wie vor besonders hoch (93%). Dies obwohl sich die Zahl der nicht ehelichen Geburten seit 1970 mehr als verfünffacht hat. Bei diesen Geburten handelt es sich in der Regel um Kinder von ledigen Frauen, die grösstenteils in einer Konsensualpartnerschaft sprich in einem Konkubinat leben. Und dieser Trend hält an, denn immer mehr jüngere Paare mit einem Kind oder mehreren Kindern entscheiden sich für das Zusammenleben ohne Trauschein. Die Gründe dafür gestalten sich individuell, wobei mit Sicherheit die steuerlichen Vorteile und die höheren Altersrenten ebenfalls eine Rolle spielen. Aber das Zusammenleben im Konkubinat verbirgt auch Nachteile, denn in den Gesetzbüchern sind keine Regelungen für unverheiratete Paare zu finden.
Seit dem Ende des Babybooms verzeichnet die Schweiz einen mehrjährigen und markanten Rückgang der Anzahl Kinder pro Frau. Im Jahr 1964 lag die ZGZ noch bei 2.7 Kindern pro Frau – fast doppelt so hoch wie heute. In den 1970erJahren ging die Geburtenhäufigkeit aufgrund der Wirtschaftskrise drastisch zurück. Seit 2009 beläuft sich die ZGZ auf rund 1.5 Kinder pro Frau und im Jahr 2022 liegt der Wert bei 1.39 Kinder pro Frau. (ZGZ – zusammengefasste Geburtenziffer – Quelle Bundesamt für Statistik).
Während die Geburtenhäufigkeit gesunken ist, hat sich gleichsam das Durchschnittsalter der Mütter beider Geburt erhöht. Dies aufgrund längerer Ausbildungszeiten, dem späteren Eintritt ins Berufsleben, Veränderungen der Lebens- und Verhaltensweisen, der enorm gewachsenen Lebenskosten, um nur einige Ursachen zu nennen. Die Frauen in der Schweiz sind bei der Geburt des ersten Kindes durchschnittlich 31,2 Jahre alt und zählen zuden ältesten Müttern in Europa, knapp hinter den in Spanien und Italien lebenden Frauen. (Quelle https://www.bfs.admin.ch/ )
Ehe und Konkubinat haben rechtliche Vor- und Nachteile. Betrachtet man näher diejenige des Konkubinatspaares überwiegen die Nachteile, vor allem dann, wenn ein gemeinsames Kind geplant ist (oder auch mehrere Kinder) oder wenn ein Kind (oder mehrere Kinder) aus früherer Beziehung im selben Patchwork-Haushalt wohnen. Gerade in den vorgenannten Beispielen ist es notwendig, verbindliche Abmachungen zu treffen und diese in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag festzuhalten.
Dabei gilt es gemeinsam sämtliche Optionen fundiert zu besprechen und auch den eher unromantischen Fall einer späteren möglichen Trennung oder eines Schicksalsschlags (Unfall, Krankheit, Todesfall) realistisch zu thematisieren. Denn im Gegensatz zur Scheidung einer Ehe gibt es für Konkubinatspaare keine gesetzlichen Regeln. Dasselbe gilt, falls der oder die Konkubinatspartner/-in verstirbt. Denn auch in diesem tragischen Fall stehen Paare ohne Trauschein im Gegensatz zu Ehepaaren bezüglich Erbrecht als auch in der beruflichen und privaten Vorsorge schlechter da. Und dies ist eine Tatsache, die NICHT bagatellisiert werden darf.
Welche Aspekte und wie detailliert man den Konkubinatsvertrag verfasst, hängt von den persönlichen Bedürfnissen der Partner ab. In diesem sollten die Partner auf alle Fälle ein Inventar des gemeinsamen und getrennten Vermögens erstellen, einen Status der gemeinsamen Wohnung (Miete oder Eigentum, Nutzungsrecht bei einer allfälligen Trennung) und eine Aufteilung der Ausgaben innerhalb des Haushalts und jeweilige Beiträge zum Lebensbedarf der Familie auflisten. Sind Kinder vorhanden, gilt es deren Wohl an erster Stelle zu setzen und diese für den Ernstfall abzusichern. Diese Vereinbarung sollte auch in regelmässigen Abständen auf Aktualität überprüft werden.
Bei der Geburt des gemeinsamen Kindes gibt es einige Punkte, die – anders als bei verheirateten Eltern – vom Vater und der Mutter noch zusätzlich beachtet und geregelt werden müssen.
Anerkennung der Vaterschaft
Bei der Geburt des Kindes ist der erste Schritt die offizielle Anerkennung der Vaterschaft durch den Partner beim Zivilstandesamt. Durch die Vaterschaftsanerkennung entsteht ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind sowie eine Unterhaltspflicht des Vaters. Zudem haben Vater und Kind einen gegenseitigen Anspruch auf persönlichen Kontakt (Besuchsrecht). Der Vater erhält ein Informations- und Anhörungsrecht.
Das gemeinsames Sorgerecht in der Schweiz für minderjährige Kinder
Das gemeinsame Sorgerecht gilt in der Schweiz seit dem 1. Juli 2014 unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Sowohl unverheiratete Paare als auch geschiedene Eltern haben in Bezug auf die minderjährigen Kinder (also bis zum 18. Lebensjahr) die gleichen Rechte und Pflichten wie Verheiratete.
Mutter und Vater, die mit einem Kind im Konkubinat leben, müssen jedoch in einer Erklärung darlegen, dass sie sich über die Betreuung und den Unterhalt ihres Kindes einig sind. Bis diese Erklärung vorliegt, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Am besten legen Konkubinatspaare diese Erklärung gleich zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung dem Zivilstandsamt vor. In dieser Erklärung werden unter anderem die umfassenden Kompetenzen über das Kind bestimmt, wie beispielsweise: wo das Kind wohnt, die Ausbildung, der Erziehungsstil, die religiöse Erziehung, die medizinische Betreuung und auch der Name des Kindes.
Das Kind kann den ledigen Namen der Mutter als Familiennamen bekommen oder den des Vaters. Wenn der Familienname gewählt ist, gilt er aber für alle Kinder, die das Paar später noch haben wird.
Unterhaltsvertrag im Konkubinat mit Kind
Seit 2013 ist die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber demminderjährigen Kind gesetzlich geregelt – und dies unabhängig vom Zivilstand. Aus diesem Grund braucht es nicht mehr zwingend einen Unterhaltsvertrag. Generell ist es dennoch empfehlenswert, dass Konkubinatspaare den Unterhalt für das gemeinsame Kind vertraglich regeln. Sicherlich ist die Auseinandersetzung mit diesen Themen nicht angenehm und dennoch, lieber in guten Zeiten das Worst Case Szenario durchspielen und vertraglich regeln, als wenn man gänzlich unvorbereitet mit einer Trennung konfrontiert wird.
Babypause und Elternzeit im Konkubinat: finanzielle Lücken schliessen
Die Kinderbetreuung bleibt auch im 21. Jahrhundert meistens Frauensache, auch wenn sich das traditionelle Familienmodell im Wandel befindet. Folglich können aufgrundder Erwerbsunterbrechungen durch Mutterschaft und Kinderbetreuung oder Teilzeitarbeit weniger AHV-Beiträge einbezahlt werden, was speziell im Alter von einschneidendem Nachteil ist. Anders als bei verheirateten Müttern sieht der Staat hier nämlichk einen Vorsorgeausgleich vor.
Und auch wenn die im Konkubinat lebenden Frauen - wie auch die verheirateten Frauen - schrittweise ins Berufsleben zurückkehren, so haben beide Gruppen selten die Möglichkeit, wirklich so viel einzuzahlen, dass die 1. und 2. Säule (staatliche und berufliche Vorsorge) für die Zeit nach der Pensionierung reicht. Dies hat zur Folge, dass Frauen durchschnittlich rund ein Drittel weniger Rente aus der 1. Säule (AHV) und 2. Säule (BVG) als Männer erhalten.
Grund genug, die private Altersvorsorge frühzeitig und realistisch zu kalkulieren, damit Selbstbestimmung und finanzielle Zuversicht ein Leben lang erhalten bleiben. Innerhalb des Konkubinatsvertrags sollte unbedingt diesen wichtigen Themen, sprich der finanziellen Kompensation und der Altersvorsorge, genügend Raum beigemessen werden.
Nebst diesen offenen Fragen gilt es zudem, sich zu den folgenden wichtigen Themen Gedanken zu machen und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten:
- Patientenverfügung Patientenschutz & Konkubinat
- Generalvollmacht (über den Tod hinaus) – Banken, Behörden & Versicherungen
- Vorsorgeauftrag Urteilsunfähigkeit & Konkubinat
- Nachlassplanung Erbrecht & Konkubinat
In unserem nächsten Blog im November 2023 werden diese Aspekte im Detail behandelt.
Das Leben im Konkubinat mit gemeinsamen Kindern aber auch mit Kindern aus einer früheren Beziehung beginnt meistens auf der Wolke 7! Was ist jedoch, wenn sich die ersten Gewitterwolken abzeichnen? Dann ist es meistens zu spät, eine faire und sinnvolle Lösung für alle Beteiligten zu finden. Wer am meisten darunter zu leiden hat ist das Kind oder die Kinder. Umso wichtiger ist es in guten Zeiten gemeinsam mit den Experten|Expertinnen von PlusMinus50.ch einen Konkubinatsvertrag mit Kindern zu verfassen.
Mit dem Verfassen eines Konkubinatsvertrag mit Kindern wird Transparenz und Sicherheit für die ganze Familie geschaffen. Dies wiederum führt zu mehr gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Lebensqualität.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie!
Verpassen Sie keine wichtigen und aktuellen Informationen und bestellen Sie jetzt den kostenlosen Newsletter von PlusMinus50.ch
Klicken Sie auf den Button und scrollen Sie runter zum Seitenende, dort können Sie Ihre Mailadresse hinterlegen!