Immer mehr Paare entscheiden sich dazu, im Konkubinat zu leben und auf den Trauschein zu verzichten. Dabei stehen oftmals finanzielle Aspekte im Vordergrund, denn steuertechnisch sind die Konkubinatspaare bessergestellt, da sie die Einkommen separat versteuern und auch im Pensionsalter profitieren diese von höheren Altersrenten, da beide Partner separate Einzelrenten der AHV beziehen. Aber reichen diese Vorteile aus? Tatsache ist, dass Konkubinatspaare gesetzlich nicht wie Ehepaare oder gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft gleichbehandelt werden. Dies kann beispielsweise im Todesfall des Konkubinatspartners für die oder den Hinterbliebenen fatale Konsequenzen haben.
Fazit: das Zusammenleben im Konkubinat stellt nicht nur das gelbe vom Ei dar!
=> Konkubinat mit Kindern (k)ein Kinderspiel
Das Schweizer Erbrecht ist auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet. Paare ohne Trauschein sind dabei deutlich schlechter gestellt. Vor allem dann, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist. Verstirbt die Partnerin oder der Partner kommt automatisch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung und der hinterbliebene Konkubinatspartner hat das Nachsehen.
Wer seinem Partner einen Teil seines Vermögens vermachen möchte, muss dies deshalb frühzeitig in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Dabei dürfen jedoch die gesetzlichen Pflichtteile nicht verletzt werden. Sollten Kinder vorhanden sein, beträgt der Pflichtteil aktuell drei Viertel des gesamten Nachlasses. Dem Konkubinatspartner kann demzufolge nur ein Viertel vermacht werden.
Ab Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft, das den heutigen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung tragen soll. Im neuen Erbrecht wird der Pflichtteil der Kinder auf 1/2 begrenzt, sodass man dem Partner dann ebenfalls 1/2 zuweisen kann. Zudem fällt der bisherige Pflichtteil der Eltern ganz weg. Der Spielraum der Erblasserin oder des Erblassers wird insofern grösser.
ABER – auch nach der Revision des Erbrechts haben Konkubinatspartner und ihre Kinder de facto keinen Anspruch auf das Erbe.
Nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie Ihren Konkubinatspartner begünstigen und sicherstellen, dass diese oder dieser nicht«leer» ausgeht. Die Dokumente müssen durch einen Notar öffentlich beurkundet werden – erst dann sind diese rechtlich gültig!
Bei einem Todesfall werden Konkubinatspaare nicht vom Schweizer Vorsorgesystem aufgefangen. Das Gesetz sieht für sie keine Hinterlassenenleistungen aus der 1. und 2.Säule vor. Die AHV sichert generell nur verheiratete Paare und Kinder ab. Gemäss BVG gibt es keine Leistungen im Todesfall. Einige Pensionskassen bieten reglementarisch die Möglichkeit, Kapital- oder Rentenleistungen an den Konkubinatspartner oder -partnerin ausrichten zu lassen, vorausgesetzt, dass gewisse Bedingungen erfüllt sind. So zum Beispiel, dass die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre dauerte. Konkubinatspaare sollten insofern frühzeitig mit den Pensionskassen die jeweiligen Voraussetzungen abklären und die notwendigen Massnahmen umsetzen. Im Falle der Säule 3a/b sieht das Gesetz ebenfalls vor, dass bei einem Todesfall der Ehepartner an erster Stelle kommt. An zweiter Stelle kann der Konkubinatspartner als Begünstigten eingesetzt werden, wobei auch diese Begünstigung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind. Eine detaillierte Abklärung mit der Vorsorgestiftung ist empfehlenswert, um in Erfahrung zu bringen, wie sich Konkubinatspaare bei einem Todesfall gegenseitig absichern können.
Komplexe Angelegenheiten bespricht man nur mit Fachexperten. Die Ausgangslage bildet immer die aktuelle Lebenssituation, die mit den Wünschen und Vorstellungen des Kunden vereint sind. PlusMinus50.ch bietet Ihnen einfache und klare Lösungen.
Ein gemeinsamer Konkubinatsvertrag sorgt insbesondere bei den finanziellen Angelegenheiten für Klarheit. Aber auch Themen wie die Risikoabdeckung und Altersvorsorge dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Versicherungs- und Vorsorgesituationen beider Konkubinatspartner sollen dabei genau analysiert und aufeinander abgestimmt sein.
Die Ausgestaltung eines solchen Vertrags ist sehr individuell und muss die Wünsche beider «Parteien» beinhalten. PlusMinus50.ch unterstützt Sie gerne bei der Ausarbeitung Ihres persönlichen Konkubinatsvertrags.
Und vieles mehr….
Für das gemeinsame Zusammenleben braucht es keinen Trauschein. Dennoch ist es von grosser Wichtigkeit, dass das Konkubinatspaar die finanziellen Angelegenheiten ausführlich und gemeinsam betrachtet und durch eine Expertin oder einen Experten analysieren lässt und die entsprechenden Schritte in die Wege leitet. Somit sichern sich die Parteiengegenseitig für fast alle Lebenssituationen ab!
Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf! Wir freuen uns auf Sie.