Konkubinat – nicht ohne Commitment für den Ernstfall!

Immer mehr Paare entscheiden sich dazu, im Konkubinat zu leben und auf den Trauschein zu verzichten. Dabei stehen oftmals finanzielle Aspekte im Vordergrund, denn steuertechnisch sind die Konkubinatspaare bessergestellt, da sie die Einkommen separat versteuern und auch im Pensionsalter profitieren diese von höheren Altersrenten, da beide Partner separate Einzelrenten der AHV beziehen. Aber reichen diese Vorteile aus? Tatsache ist, dass Konkubinatspaare gesetzlich nicht wie Ehepaare oder gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft gleichbehandelt werden. Dies kann beispielsweise im Todesfall des Konkubinatspartners für die oder den Hinterbliebenen fatale Konsequenzen haben.

Fazit: das Zusammenleben im Konkubinat stellt nicht nur das gelbe vom Ei dar!

 

Beim Eingehen eines Konkubinats sollten Sie auch die folgenden Benachteiligungen berücksichtigen:

  • Bei einer Trennung ist oftmals unter der Konkubinatspartnern nicht klar geregelt, wer welche Ansprüche hat.
  • Beim Todesfall besteht kein Erb-und Pflichtteilanspruch am Vermögen der verstorbenen Person.
  • Der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin erhält aus der ersten Säule (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) keine Witwen- respektive Witwer-Rente.
  • Leistungen aus der zweiten Säule (Pensionskasse) können unter bestimmten Voraussetzungen für «Lebenspartner», also Konkubinatspartner, vorgesehen sein. Diese müssen aber explizit angemeldet werden. 
  • Sollten die Konkubinatspaare gemeinsame Kinder oder Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen wird die Situation noch komplexer.

 

=> Konkubinat mit Kindern (k)ein Kinderspiel

 

Was geschieht im Todesfall, falls kein «Commitment» sprich Regelung festgehalten wurde?

Das Schweizer Erbrecht ist auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet. Paare ohne Trauschein sind dabei deutlich schlechter gestellt. Vor allem dann, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist.  Verstirbt die Partnerin oder der Partner kommt automatisch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung und der hinterbliebene Konkubinatspartner hat das Nachsehen.

 

Wer seinem Partner einen Teil seines Vermögens vermachen möchte, muss dies deshalb frühzeitig in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Dabei dürfen jedoch die gesetzlichen Pflichtteile nicht verletzt werden. Sollten Kinder vorhanden sein, beträgt der Pflichtteil aktuell drei Viertel des gesamten Nachlasses. Dem Konkubinatspartner kann demzufolge nur ein Viertel vermacht werden.

Ab Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft, das den heutigen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung tragen soll. Im neuen Erbrecht wird der Pflichtteil der Kinder auf 1/2 begrenzt, sodass man dem Partner dann ebenfalls 1/2 zuweisen kann. Zudem fällt der bisherige Pflichtteil der Eltern ganz weg. Der Spielraum der Erblasserin oder des Erblassers wird insofern grösser.

ABER – auch nach der Revision des Erbrechts haben Konkubinatspartner und ihre Kinder de facto keinen Anspruch auf das Erbe.

 

Nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie Ihren Konkubinatspartner begünstigen und sicherstellen, dass diese oder dieser nicht«leer» ausgeht. Die Dokumente müssen durch einen Notar öffentlich beurkundet werden – erst dann sind diese rechtlich gültig!

 

Ein weiterer Knackpunkt stellt das Schweizer Vorsorgesystem für Konkubinatspaare dar

Bei einem Todesfall werden Konkubinatspaare nicht vom Schweizer Vorsorgesystem aufgefangen. Das Gesetz sieht für sie keine Hinterlassenenleistungen aus der 1. und 2.Säule vor. Die AHV sichert generell nur verheiratete Paare und Kinder ab. Gemäss BVG gibt es keine Leistungen im Todesfall. Einige Pensionskassen bieten reglementarisch die Möglichkeit, Kapital- oder Rentenleistungen an den Konkubinatspartner oder -partnerin ausrichten zu lassen, vorausgesetzt, dass gewisse Bedingungen erfüllt sind. So zum Beispiel, dass die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre dauerte. Konkubinatspaare sollten insofern frühzeitig mit den Pensionskassen die jeweiligen Voraussetzungen abklären und die notwendigen Massnahmen umsetzen. Im Falle der Säule 3a/b sieht das Gesetz ebenfalls vor, dass bei einem Todesfall der Ehepartner an erster Stelle kommt. An zweiter Stelle kann der Konkubinatspartner als Begünstigten eingesetzt werden, wobei auch diese Begünstigung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind. Eine detaillierte Abklärung mit der Vorsorgestiftung ist empfehlenswert, um in Erfahrung zu bringen, wie sich Konkubinatspaare bei einem Todesfall gegenseitig absichern können.

 

Fazit: Sichern Sie Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihren Konkubinatspartner für den Todesfall ab:

       

  • Berücksichtigung im Testament oder Erbvertrag (nach Abzug der gesetzlichen Pflichtteile)
  • Abschluss einer Todesfallversicherung
  • Bei einzelnen Pensionskassen ist es ausserdem möglich, Konkubinatspartner zu begünstigen. Klären Sie das frühzeitig ab!
  • Auch bei der Säule 3a und 3b bestehen diese Möglichkeiten.

 

Komplexe Angelegenheiten bespricht man nur mit Fachexperten. Die Ausgangslage bildet immer die aktuelle Lebenssituation, die mit den Wünschen und Vorstellungen des Kunden vereint sind. PlusMinus50.ch bietet Ihnen einfache und klare Lösungen.

 

 

 

Mit einem Konkubinatsvertrag rechtliche Lücken vermeiden und Klarheit schaffen!

Ein gemeinsamer Konkubinatsvertrag sorgt insbesondere bei den finanziellen Angelegenheiten für Klarheit. Aber auch Themen wie die Risikoabdeckung und Altersvorsorge dürfen nicht ausser Acht gelassen werden.  Versicherungs- und Vorsorgesituationen beider Konkubinatspartner sollen dabei genau analysiert und aufeinander abgestimmt sein.

Diese Vereinbarung sollte in «guten Zeiten» durch das Konkubinatspaar erstellt werden und nicht erst dann, wenn der Haussegen bereits schief steht.

 

Die Ausgestaltung eines solchen Vertrags ist sehr individuell und muss die Wünsche beider «Parteien» beinhalten. PlusMinus50.ch unterstützt Sie gerne bei der Ausarbeitung Ihres persönlichen Konkubinatsvertrags.

 

Unter anderem sollten die folgenden Themen sinnvollerweise in einem Konkubinatsvertrag schriftlich geregelt werden:

  • Was gehört wem: Eine laufend aktualisierte und unterschriebene Inventarliste ist von grossem Vorteil und definiert die Eigentumsverhältnisse!
  • Folgen einer Trennung: Wer bleibt nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung, zu welchen Konditionen und welche Kündigungsfristen gelten? Wie hoch sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge, welche die finanzkräftigere Seite nach einer Trennung der wirtschaftlich schwächeren Person zahlt?
  • Beiträge für den gemeinsamen Lebensunterhalt: Wie werden die Haushaltskosten aufgeteilt? Mietverhältnis?
  • Eigentumsverhältnis von gemeinsamem Wohneigentum: Wird das Eigenheim im Miteigentum, im Gesamteigentum oder als Alleineigentum gekauft? Bei Kauf eines Eigenheims (Wohnung oder Haus): Wie sind die Besitzverhältnisse geregelt, wer ist im Grundbuch eingetragen, wer kann die Steuern abziehen etc.? Hat ein Partner mehr Eigenkapital eingebracht als der andere? Existiert ein Darlehensvertrag, falls ein Darlehen benötigt wurde?
  • Wie wird das Vermögen und wie werden die Einbussen bei der AHV- und Pensionskasse abgefedert?
  • Todesfall: wird eine Todesfall-Risiko-Versicherung abgeschlossen, in der die Partnerin bzw. der Partner begünstigt wird? Wurde ein TestamentErbvertrag erstellt?
  • Falls gemeinsame Kinder vorhanden: Sind das Sorgerecht und die Unterhaltsbeiträge geregelt. Und wie steht es mit dem Vorsorgebeitrag für die kinderbetreuende Person?

 

Und vieles mehr….

 

 

«Kümmre dich nicht um ungelegte Eier» ist die falsche Denkhaltung, wenn es um Ihre Beziehung geht!

Für das gemeinsame Zusammenleben braucht es keinen Trauschein. Dennoch ist es von grosser Wichtigkeit, dass das Konkubinatspaar die finanziellen Angelegenheiten ausführlich und gemeinsam betrachtet und durch eine Expertin oder einen Experten analysieren lässt und die entsprechenden Schritte in die Wege leitet.  Somit sichern sich die Parteiengegenseitig für fast alle Lebenssituationen ab!

 

PlusMinus50.ch hat für Sie das «Ei des Kolumbus» pfannenfertig zusammengestellt!

 

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Wenn nicht jetzt – wann dann?

Blog 07.22 | Bildnachweis: Pixabay - Alexas Fotos

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