Für einige Menschen bedeutet die Scheidung ein gefühlsmässiger Tauchgang, der über Jahre hinweg anhält, für andere Personen ist dieser Schritt wie ein Befreiungsschlag. Jede Liebesgeschichte ist einzigartig und so individuell gestalten sich der Beginn, der Verlauf des Ehelebens als auch die Trennung. Sicher ist, dass dieser Entscheid nebst emotionalen Veränderungen auch finanzielle Folgen für die sich scheidenden Eheleute mit sich führt. In einer ersten Phase stehen oftmals Schwerpunkte wie die Aufteilung der Vermögenswerte und allfällige Unterhaltszahlungen im Fokus. Und all zu oft rückt leider das so wichtige Thema der Altersvorsorge in den Hintergrund, mit teils folgeschweren Konsequenzen. Genau diese Problematik tritt kurz vor oder während des Pensionsalters auf den Plan. Spätestens dann, wenn sich die ersten Lücken innerhalb der AHV, der Pensionskasse und bei der Säule3 bemerkbar machen und die Realität den oder die Betroffene|-n einholt. Denn selbst wenn das angesparte Vorsorgevermögen für ein Ehepaar im Alter gereicht hätte, kann dieses zwei Alleinstehende nicht immer den gewünschten Lebensstil garantieren, und sogar zu einer Altersarmut führen.
Für die Vermögen der ersten Säule wird ein sogenanntes AHV-Splitting angewendet. Die abgerechneten Bruttolöhne, die während der Ehe erzielt wurden, werden hälftig geteilt. Dabei wird das Heirats- und das Scheidungsjahr nicht berücksichtigt. Die Aufteilung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von einem oder beiden Ehegatten bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Sofern Kinder unter 16 Jahren alt vorhanden sind, wird im Rahmen der Scheidung auch geregelt, wie die Erziehungsgutschriften inskünftig aufgeteilt werden sollen.
Die Auswirkungen des Splittings werden oftmals erst dann bemerkt, wenn die Rente ausgezahlt wird. Insofern ist es empfehlenswert sich rechtzeitig über die Ansprüche zu informieren. Frauen sind aufgrund von Erwerbsunterbrechungen durch Mutterschaft und Kinderbetreuung oder Teilzeitarbeit oftmals finanziell schlechter gestellt und erhalten durchschnittlich rund ein Drittel weniger Rente aus der 1. Säule (AHV) und 2. Säule (BVG) als Männer.
Sollte sich ein Ehepaar im Pensionsalter scheiden und bereits eine AHV-Rente beziehen, wird diese nach der Scheidung in zwei Einzelrenten ausbezahlt. Auch diese Tatsache dürfte zu Engpässen führen, da das Führen eines Einzelhaushalts mit höheren Kosten verbunden ist.
Auch bei der Pensionskasse wird das während der Ehe erworbene Guthaben, dazu zählen die gesamten Altersguthaben bei der Pensionskasse sowie alle Freizügigkeitsguthaben, hälftig geteilt. Abweichend zur AHV werden jedoch bei der Pensionskasse die Guthaben zwischen dem effektiven Datum der Eheschliessung und dem Start des Scheidungsverfahrens aufgeteilt. Wurden Vorbezüge aus der zweiten Säule z.B. für den Kauf von Wohneigentum bezogen, dann werden auch diese Vorbezüge geteilt, wenn eine Ehe geschieden wird. Das Vermögen, das einem der Partner als Ausgleich zugesprochen wird, wird nicht ausbezahlt, sondern direkt an dessen Pensionskasse überwiesen.
Sollte eine Person keiner Pensionskasse angeschlossen sein und noch nicht das Alter von 59 Jahren erreicht haben, kann sie den Betrag auf ein Freizügigkeitskonto zuweisen. Banken und Versicherungen bieten verschiedene Lösungen in Form von Konti, Versicherungen oder Wertschriftendepots an.
Wichtig zu wissen ist, dass das sogenannte Eigengut bei einer Scheidung unberührt bleibt und von der Teilung ausgenommen ist. Dazu zählt das Vermögen, das die Ehepartner schon vor der Ehe besessen haben, oder einer der Partner während der Ehe erhalten hat. Werden mit diesem Vermögen Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, dann sind diese nicht Teil des Vorsorgeausgleichs und dürfen nicht geteilt werden.
Damit sichergestellt werden kann, dass bei der Aufteilung alle Altersguthaben der 2. Säule berücksichtigt werden, kann eine Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule gestartet werden. Dort sind alle Vorsorgeguthaben gemeldet.
Bei der Säule 3a handelt es sich um eine gebundene Vorsorge bei einer Bank oder Versicherung. Das während der Ehe angesparte Guthaben der Säule 3a wird ebenfalls hälftig aufgeteilt, ausser es wurde eine Gütertrennung vereinbart. Ohne ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, in dem die genaue Aufteilung des Kapitals in der Säule 3a aufgeführt ist, können Vorsorgeinstitutionen wie Banken oder Versicherungen keine Teilung des Vorsorgekapitals vornehmen.
Die Säule 3b ist ungebunden,das heisst, sie wird in Form von Bargeld, Sparbüchlein, Lebensversicherungen oder durch Investitionen getätigt. Bei der Säule 3b erfolgt die Aufteilung gemeinsam mit den übrigen Vermögenswerten, die aufgeteilt werden müssen.
Der Ehevertrag steht für das Güterrecht, dieses bildet unter anderem die Grundlage im Scheidungsfall oder im Falle des Todes (hier greift dann der Erbvertrag). In der Schweiz kann ein Ehevertrag bereits vor der Hochzeit als auch während der Ehe abgeschlossen werden.
Ein Ehevertrag ist sinnvoll, um bestimmte güterrechtliche Angelegenheiten vertraglich zu regeln und sich und den Partner entsprechend abzusichern.Vor allem dann, wenn beispielweise Immobilien vorhanden sind, gemeinsam eine Firma aufgebaut wurde und/oder gemeinsame Kinder, aber auch Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind.
Alle wichtige Vermögensfragen oder die Verteilung des Erbes können im Ehevertrag geklärt werden und schaffen Klarheit.
Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen drei Formen des Güterstandes:
1. Errungenschaftsbeteiligung
2. Gütergemeinschaft
3. Gütertrennung
Errungenschaftsbeteiligung
Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Unter Eigengut versteht man die persönlichen Besitztümer vor der Eheschliessung sowie Erbschaften und Schenkungen während der Ehe. Errungenschaften hingegen sind Gehälter, Ersparnisse und Vermögen, das während der Ehe gemeinsam angehäuft wird. Dazu gehören unter anderem eben auch Vorsorgeleistungen aus der dritten Säule.
Gütergemeinschaft und Gütertrennung
Schliessen die Eheleute einen Ehevertrag ab, können sie regeln, wem welches Vermögen individuell gehört und was das gemeinsame Gesamtgut ist. Bei der Gütertrennung wird ebenfalls ein Ehevertrag abgeschlossen, es gibt aber keine gemeinsamen Güter und auch keine gemeinsamen Schulden.
Tatsache ist, dass die durchschnittliche Ehedauer in der Schweiz stabil bei 15 Jahren liegt. Die Scheidungsrate liegt bei ca. 40%! Nichtsdestotrotz soll diese Tatsache NICHT davon abhalten, den Bund der Ehe einzugehen. Denn solange zwei Menschen bereit sind gemeinsam als eigenständige Personen den zukünftigen Weg zu beschreiten, Klarheit zu schaffen, sich gegenseitig abzusichern und das Augenmerk auf das Thema Ehevertrag und Vorsorge zu richten – besteht Hoffnung auf eine glückliche Zukunft.
Der Ehevertrag von PlusMinus50.ch stellt die Wünsche der Eheleute in den Vordergrund und die Experten stehen dem Paar beratend und neutral vermittelnd zur Seite. Der Ehevertrag wird gemäss den gesetzlichen Vorlagen so aufbereitet, dass die Bedürfnisse beider Ehepartner, abgestimmt auf die aktuelle Lebenssituation, im Dokument einfliessen. Um einen Ehevertrag abschliessen zu können bedarf es der Urteilsfähigkeit. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden
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