Was ändert im 2021

Wichtige Änderungen, die per 1.1.2021 in der Schweiz in Kraft treten. Seien Sie vorbereitet und leiten Sie jetzt die entsprechenden Vorkehrungen in die Wege.

1.   AHV & Betreuungsgutschriften

Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr Pflegebedürftige selbständig zu Hause leben können. Betreuende Angehörige erhalten neu diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung ­wegen Hilflosigkeit leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im selben Haushalt lebt.

Und: Die AHV/IV-Renten werden der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Minimalrente steigt um zehn Franken und ­beträgt neu 1195 Franken im Monat.

2.   Drohnen–Mindestalter und Registrierung

Die Schweiz übernimmt EU-Recht und verschärft ihre Bestimmungen zu Drohnen. Wer sie selbständig in Betrieb nimmt, muss mindestens zwölf Jahre alt sein. Jüngere müssen von einer mindestens 16-jährigen Person beaufsichtigt werden. Wenn Drohnen schwerer als 250 Gramm oder mit einer Kamera bestückt sind, müssen sie registriert werden. Zudem müssen ihre Pilotinnen und Piloten eine Onlineschulung absolvieren.

3.   Ergänzungsleistungen

Am 1. Januar 2021 treten die neuen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft – mit dem Ziel, die steigenden Ausgaben zu bremsen. Eine Neuerung wirft besonders viele Fragen auf: die Rückerstattungspflicht für Erben. Neu müssen Erben nach dem Tod eines EL-Bezügers die in den letzten zehn Jahren bezogenen Leistungen zurückzahlen.

4.   Pensionskasse für Ältere

Wer über 58 Jahre alt ist und seine Stelle ­verliert, kann neu der bisherigen Pensions­kasse unterstellt bleiben. Man hat die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Ver­zinsung, Umwandlungssatz, Rente) und kann so den Anspruch auf Rentenbezug behalten. Reglementarisch kann das Recht auch bei ­55-Jährigen eingeräumt werden.

5.   Post-Zustellung

Neu können Empfänger für "Einschreiben" elektronisch eine Zustellgenehmigung erteilen. Sie ersetzt die Unterschrift. So kann man ein Einschreiben auch empfangen, wenn man nicht zu Hause ist.

6.   Radio- und TV-Gebühren (Serafe)

Von April 2010 bis März 2015 wurde auf den Radio- und Fernsehgebühren Mehrwertsteuer erhoben – zu Unrecht, wie das Bundesgericht entschied. Aus diesem Grund erhalten im neuen Jahr alle Privat- und Kollektivhaushalte eine pauschale Entschädigung von 50 Franken. Man muss dazu kein ­Gesuch einreichen. Die Gebühren werden zudem von 365 auf 335 Franken reduziert (für Kollektivhaushalte von bisher 730 auf 670 Franken).

7.   SBB-Entschädigung bei Verspätungen

Die Schweiz passt sich dem EU-Recht an. Bisher gab es nur eine Entschädigung, wenn Passagiere den letzten Anschluss verpassten. Neu zahlen die SBB bei einer ­Verspätung von mehr als einer Stunde 25Prozent des Fahrpreises zurück, ab zwei Stunden 50 Prozent. Auch Inhaber von Abos werden entschädigt. Der Betrag richtet sich nach dem Tageswert des Abos – dieser muss mindestens fünf Franken betragen.

8.   Strassenverkehr

Bisher durfte man auf Autobahnen nur im parallelen Kolonnenverkehr rechts vorbeifahren. Neu auch, wenn sich nur auf dem linken oder – bei drei Spuren – auf dem mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Ausserdem: Velo- und Mofa­fahrer dürfen neu an Ampeln bei Rot rechtsabbiegen, sofern das signalisiert ist.

Hier der Info-Trailier von SRF

9.   Urlaub für Pflegebetreuung

Per 1. Januar 2021 tritt der erste Teil des neuen Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigen­betreuung in Kraft. Es wird ein bezahlter Urlaub zur Betreuung kranker oder verunfallter Familienmitglieder oder Lebenspartner eingeführt. Er beträgt höchstens drei Tage pro Fall und maximal zehn Tage pro Jahr. Vorgesehen ist zudem ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines schwerkranken oder verunfallten Kindes, der über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird – in Kraft ab 1. Juli 2021.

10. Vaterschaftsurlaub

Väter haben ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Er kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden. Auch arbeitslose Väter haben einen Anspruch. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald man den Urlaubvollständig bezogen hat. Zur Finanzierung des Vaterschafts­urlaubs wird der Beitragssatz der ­Erwerbsersatzordnung von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.

11. Lästige Werbeanrufe

Alle Telefonnummern, die nicht in einem Verzeichnis notiert sind, sind ab 2021 den Nummern mit Sterneintrag gleichgestellt. Deren Inhaber können sich mit dem Argument «unlauter» gegen unerwünschte Werbeanrufe wehren. Und: Ab Juli werden auch Telekomanbieter ihre Kunden vor unerwünschten Werbeanrufen schützen müssen, etwa mit Blockern.

Blog 01.21

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