Die gesetzlichen Feiertage der Schweiz im ersten Halbjahr wie Ostern, Auffahrt und Pfingsten versprechen nebst wohlverdienter Freizeit auch gemeinsames Zelebrieren des Lebens. Eine Ausnahme stellt der Karfreitag dar, der bei einigen Menschen zu einer momentanen Besinnung über die eigene Hinfälligkeit und Endlichkeit aufruft, die aber spätestens nach den Osterfeierlichkeiten schon wieder aus dem Bewusstsein verschwunden ist.
Es gibt aber in dieser mit Festlichkeiten geprägten Frühlingszeit auch jene Menschen, die sich unvermeidbar mit gesundheitlichen Problemen, ja sogar mit dem Abschiednehmen einer geliebten Person auseinandersetzen müssen. Freud und Leid liegen so nah zusammen - wie das Kommen und Gehen eines geliebten Erdenbewohners oder einer geschätzten Erdenbewohnerin. Niemand ist vor einem Schicksalsschlag gefeit und es liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Person, sich dieser Tatsache bewusst zu sein und entsprechend rechtzeitig vorzusorgen.
Lebe so, als müsstest du sofort Abschied vom Leben nehmen, als sei die Zeit, die dir geblieben ist, ein unerwartetes Geschenk. Mark Aurel
Nicht einmal die Hälfte aller erwachsener Schweizerinnen und Schweizer (mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig) haben ein Testament verfasst! Sicherlich braucht es etwas Überwindung eine persönliche Auslegeordnung zu machen und eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Gründe diese sehr persönliche Aufgabe aufzuschieben, gibt es viele. Das eigene Testament zu verfassen, bedeutet jedoch keineswegs mit dem Leben abzuschliessen – im Gegenteil: es ermöglicht vielmehr Ordnung und Klarheit für sich selbst und die Nachwelt zu schaffen. Und dies bevor die Zeit abläuft…
Seit der Revision des Schweizer Erbrechts im Januar 2023, befassen sich tendenziell mehr Menschen mit dem Thema Testament. Ein Mitgrund ist sicherlich die Tatsache, dass das neue Erbrecht dem Erblasser / der Erblasserin mehr Handlungsspielraum ermöglicht, um den Nachlass zu verteilen. Vorausgesetzt aber eben, dass ein Testament (letztwillige Verfügung) oder ein Erbvertrag verfasst wird oder, dass bestehende Regelungen für den Erbfall genauestens überprüft und je nach Situation angepasst werden.
Allzu oft ist der oder die Verfasser/-in eines Testaments mit vielen Fragen und gesetzlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Umso wichtiger ist es, sich externe professionelle Unterstützung von Fachpersonen zu holen und den Diskurs innerhalb der Familie zu suchen. Je nach Komplexität der Ausgangslage macht es allenfalls Sinn, einen oder eine Willensvollstrecker/in zu beauftragen, der/die nach dem Ableben der auftraggebenden Person, die Umsetzung eines Testaments oder eines Erbvertrags sicherstellt.
Die zentrale Aufgabe des Willensvollstreckers / der Willensvollstreckerin liegt in der Unterstützung der Angehörigen und Erben, den letzten Willen der verstorbenen Person, also des Erblassers/der Erblasserin umzusetzen. In der Schweiz besteht auch die Möglichkeit, mehrere Willensvollstrecker zu mandatieren, die in der Regel die Erbschaftsverwaltung gemeinsam verwalten.
Der oder die beauftragte Willensvollstrecker/-in ist nach Art. 518ZGB verpflichtet, genau nach dem Testament oder Erbvertrag zu verfahren. Der Wille des Erblassers/ der Erblasserin muss respektiert und die gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden. Die Kosten für einen Willensvollstrecker werden von der Erbengemeinschaft getragen.
Oftmals verzögert sich die Erbteilung und die Bewirtschaftung sowie die Verwaltung des Nachlasses wird vernachlässigt. Das kann die Erbschaft in ihrem Wert schmälern oder sogar Unstimmigkeiten bis hin zu Streit unter den Erben führen. Solche Probleme können vermieden werden, indem man einen oder einen geeigneten Willensvollstrecker einsetzt und diese Mandatierung innerhalb des Testaments festhält. Der oder die Willensvollstrecker/-in setzt nach dem Ableben der auftraggebenden Person das Testament oder den Erbvertrag durch und sorgt für eine rasche und kostengünstige Erbteilung.
Es muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kosten für die Beauftragung eines Willensvollstreckers nicht unerheblich sein können. Dennoch überwiegen die Vorteile, vor allem dann, wenn die Umsetzung des Nachlasses und die damit verbundene Arbeit bis hin zur Vollstreckung sich als komplex und zeitintensiv erweisen. Wer seine Angehörigen entlasten möchte, setzt darum im Testament oder im Erbvertrag einen Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin ein.
Gründe die für die Beauftragung eines Willensvollstreckers / einer Willensvollstreckerin sprechen:
Als Willensvollstrecker kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden, die volljährig und handlungsfähig ist.
Naheliegend wäre es, eine Fachperson aus dem juristischen Bereich zu beauftragen. Aber der Aufgabenbereich eines Willensvollstreckers, bzw. einer Willensvollstreckerin ist themenübergreifend. Und um die Aufgaben kompetent und professionell erfüllen zu können, sollte die Person zusätzlich fundierte Kenntnisse in den Bereichen Steuern, Versicherungen, Geldanlagen, Liegenschaften und Erbrecht vorweisen können.
Nebst den wirtschaftlichen Aspekten sind die Kompetenzen eines Willensvollstreckers in den Bereichen der Kommunikation und der Empathie genauso wichtig. Die beauftragte Person des Vertrauens muss gut zuhören, argumentieren sowie verhandeln können. Belastbarkeit sowie Resistenz gegen Stress sind ebenfalls von grosser Wichtigkeit. Nachlassklärungen können sich in die Länge hinziehen und bei Streitereien in der Erbengemeinschaft den Willensvollstrecker auch viel Kraft und Energie kosten.
Nicht zu empfehlen ist der Einsatz eines Erben als Willensvollstrecker. Die Tatsache, dass diese Person selbst Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat, kann zu Misstrauen und Missverständnissen führen. Ausserdem fehlt für diese Aufgabe die so wichtige Neutralität und auch das notwendige breitgefächerte Fachwissen.
Lesen Sie in unserem nächsten Blog, welche detaillierten Aufgaben ein Willensvollstrecker / eine Willensvollstreckerin innehält, welche Pflichten damit verbunden sind und welche Rechte die Erben haben.
Mit der Beauftragung eines Willensvollstreckers / einer Willensvollstreckerin stellt der Erblasser oder die Erblasserin sicher, dass der persönliche letzte Wille umgesetzt wird. Sie möchten damit die Umsetzungihrer Verfügung von Todes wegen nicht allein den Erben überlassen und diese auch entlasten.
PlusMinus50.ch hat sich im Bereich der Nachlassplanung in der Schweiz einen Namen geschaffen. Seit Jahren unterstützen Fachexperten zufriedene Kunden bei der Erstellung von Vorsorge- und Nachlassdokumenten wie z.B. Testament, Erbvertrag, Ehe- und/oder Erbvertrag. Gerne überprüfen wir auch bestehende Nachlassdokumente, die aufgrund der Revision des Erbrechts in der Schweiz eventuelle Interpretationslücken aufweisen oder einer neuen Lebenssituation angepasst werden sollten.
Um diese Aufgaben kompetent erfüllen zu können, bringen die Fachexperten / Fachexpertinnen von Plusminus50.ch fundierte und aufeinanderabgestimmte Kenntnisse in den Bereichen Steuern, Versicherungen, Geldanlagen, Liegenschaften und Erbrecht mit. Dabei stehen Professionalität, Qualität und Diskretion im Zentrum unserer Beratungstätigkeit.
Aufgrund dieser langjährigen Expertise übernehmen wir auch die vertrauensvolle Position als neutraler Willensvollstrecker –
damit Ihr Wille geschehe, zumindest auf Erden.
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